Bekanntmachungen
Aktenzeichen: 13 L 1109/25
Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln: Der Verfassungsschutz darf die Partei AfD vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen.
Der Gegenwart. — 26. Februar 2026 — Update 27. Februar 2026
»Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag (26. Februar 2026) entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.
Am 2. Mai 2025 gab das BfV öffentlich bekannt, dass die AfD aufgrund eines internen „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis sei Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volksverständnis konkretisiere sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung.
Am 5. Mai 2025 hat die AfD gegen diese Hochstufung und die öffentliche Bekanntgabe Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Das BfV hat daraufhin zugesagt, zur Ermöglichung der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren die AfD einstweilen weiterhin als Verdachtsfall zu behandeln und sie bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen. In Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör haben die Beteiligten im Eilverfahren, dessen elektronisch geführte Akte inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten umfasst, umfangreich Stellung genommen. Der letzte längere Schriftsatz der Beteiligten, welcher vom Gericht bei der Entscheidungsfindung zu würdigen war, ging am 18. Februar 2026 ein. Die vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV haben ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte.
Das Gericht ist der Bewertung des BfV in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann. Eine solche Prägung der Gesamtpartei im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz ist durch wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei sowie die hierauf gerichteten Verhaltensweisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine Prägung der Partei kann anhand der normativen Bewertung ihrer politischen Hauptziele wie auch aufgrund der quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen und Verhaltensweisen von Repräsentanten der Partei anzunehmen sein.
Zwar ist das Gericht nach der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Die Antragstellerin vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen. Insoweit liegen nunmehr konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Es besteht insoweit der starke Verdacht, dass die Antragstellerin bei Erlangung entsprechender politischer Gestaltungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will. In das Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin wurden etwa zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens aufgenommen. So sind nach dem Bundestagswahlprogramm der Antragstellerin „der Bau von Minaretten und der Muezzinruf [...] zu untersagen“ und ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ anzustreben. Diese Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden. Der dahingehend bestehende starke Verdacht wird auch durch der Antragstellerin zurechenbare abwertende Äußerungen begründet, die kein konkretes Ziel benennen, aber zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden.
Nach der Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens kann gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen festgestellt werden.
Denn die vorstehend genannten zwei konkreten muslimenfeindlichen Forderungen des Bundestagswahlprogramms 2025 stellen sich derzeit noch als einzelne verfassungswidrige Forderungen dar. Insoweit ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei. Die hier erörterten Forderungen betreffen zunächst die gleichberechtigte Religionsausübung und führen insoweit noch nicht zu einer verfassungsfeindlichen Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei. Eine solche folgt auch nicht aus der Berücksichtigung von der Antragstellerin zurechenbaren islam- und muslimenfeindlichen Aussagen. Denn es ist derzeit noch nicht mit hinreichender Gewissheit dargetan, dass im Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens eingeschränkt oder verkürzt werden sollen, sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden.
Die Antragsgegnerin stützt ihre Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen und hat nachrichtendienstliche Informationen zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen der Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt. Danach kann bislang nicht zulasten der Antragstellerin angenommen werden, dass von ihr entsprechende weitergehende Pläne intern verfolgt werden.
Insbesondere besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Hinreichend konkrete Belege in Bezug auf entsprechende politische Zielsetzungen sind nicht ersichtlich. Im Parteiprogramm und in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Antragstellerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich bislang keine eindeutigen Forderungen im Sinne einer allgemeinen rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund, welche die Gesamtpartei prägen. Aus den im Verfahren zu berücksichtigenden, zum Teil mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde unvereinbaren abwertenden Äußerungen mit Bezug zu Zugewanderten ergeben sich nicht ohne Weiteres auch konkrete politische Zielsetzungen, welche verfassungswidrige Maßnahmen für den Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin mit der erforderlichen Gewissheit erwarten lassen. Sie begründen für sich genommen lediglich einen starken dahingehenden Verdacht. Dass entsprechende sprachliche Markierungen bestimmter Bevölkerungsgruppen von verfassungswidrigen Diskriminierungen nach der politischen Zielsetzung der Antragstellerin begleitet werden, also entsprechend der Bewertung des BfV die Unterscheidung der Gruppen tatsächlich eine Schlechterstellung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund zur Folge haben soll, kann auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten verfassungsschutzrechtlicher Prognoseentscheidungen nicht ohne Hinzutreten weiterer, bislang fehlender Umstände zulasten der Antragstellerin vermutet werden.
Hinreichende Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus etwaigen von der Antragstellerin zuletzt auch im Bundestagswahlprogramm 2025 verfolgten Plänen mit Bezug zu einer sogenannten Remigration. Aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen. Mangels konkreterer Darlegung spezifisch verfassungsfeindlicher Absichten in Bezug auf die Umsetzung einer sogenannten Remigrationspolitik sind solche nicht ersichtlich. Soweit Anhaltspunkte dargelegt sind, die auf ein entsprechendes Ziel hindeuten, lassen diese bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Deutung des Remigrationsbegriffs der Antragstellerin als „Konsequenz und Spiegel des [...] völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ impliziert eine programmatische Stringenz in Bezug auf die Ziele der Antragstellerin, welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann. Von den nach Auffassung des Gerichts insoweit weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen der Repräsentanten der Antragstellerin abweichende, die Partei als solche prägende „Geheimziele“ in Bezug auf die Rückführung von Bevölkerungsgruppen sind weder im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 13 L 1109/25
Wann das Verwaltungsgericht Köln über die Klage im Verfahren der Hauptsache entscheiden wird, ist derzeit offen.«
Quelle: Pressemitteilung »VG Köln: Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen« des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.02.2026 ⋙ Link
Prof. Vosgerau kommentiert
AfD vorerst nicht gesichert rechtsextrem | NIUS Live am Abend vom 26.02.2026 (16:40 min.)
»Der Verfassungsschutz darf die AfD bis auf Weiteres nicht als gesichert rechtsextremistisch führen. Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt aufgegeben, zunächst das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Auslöser ist eine Klage der AfD gegen die Einstufung. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen.“ Das habe das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag (26. Februar 2026) entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben. Bei NIUS Live am Abend äußerte sich Staatsrechtler Ulrich Vosgerau zu diesem Gerichts-Hammer. Welche Auswirkungen hat es auf die Landtagswahlen in diesem Jahr?«
RA Höcker kommentiert
AfD-Sieg vor Gericht: Gericht zerlegt Verfassungsschutz-Gutachten | NIUS Live vom 27.02.2026 (39:33 min.)
»In einem bahnbrechenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln dem Verfassungsschutz eine empfindliche Niederlage beigebracht: Die AfD darf vorerst nicht als gesichert rechtsextrem eingestuft und behandelt werden. Was bedeutet diese Entscheidung für die Partei, die Demokratie und die politische Landschaft in Deutschland? Darüber sprechen wir mit Anwalt Ralf Höcker, dessen Kanzlei die AfD vertreten hat. Er erklärt, warum dies eine strategische Niederlage für die Behörde ist: Trotz enormem Aufwand und Teams von Experten fand der Verfassungsschutz nur wenige, oft isolierte Beispiele – von absurden Songtexten wie „Alice für Deutschland“ bis hin zu Kritik an Robert Habeck. Höcker betont den immensen Arbeitsaufwand seiner Kanzlei, die Tausende Seiten durchforstet hat, und sieht in dem Urteil einen Sieg für die Demokratie, da es Versuche abblockt, Opposition durch Instrumentalisierung von Behörden zu bekämpfen. Wir schauen uns auch noch einmal die Chronologie der Ereignisse an: von der umstrittenen Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Mai 2025, initiiert von der damaligen Innenministerin Nancy Faeser in ihren letzten Amtstagen, bis hin zum aktuellen Gerichtsbeschluss. Das Gericht erkennt zwar Bestrebungen innerhalb der AfD an, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sein könnten, lehnt aber ab, dass dies die gesamte Partei prägt. Eine echte Klatsche für den Verfassungsschutz, dessen tausendseitiges Gutachten als Sammlung öffentlicher Äußerungen und Einzelvorfälle kritisiert wird, ohne tiefgehende nachrichtendienstliche Erkenntnisse. Wir diskutieren die Auswirkungen: Das Eilverfahren hat quasi das Hauptverfahren vorweggenommen, mit einer detaillierten 50-seitigen Begründung, die das Gutachten auseinandernimmt. Für AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst oder Beamte ändert sich viel – negative Folgen der Einstufung sind nun unwahrscheinlicher. Auch die Beobachtungsmaßnahmen wie V-Leute oder Abhöraktionen müssen neu geprüft werden. Und was ist mit einem Parteiverbot? Das scheint durch diese fundierte Entscheidung in weite Ferne gerückt. Sogar in der ARD-Tagesschau gab es einen ungewöhnlich reflektierten Kommentar, der das Gutachten als „bedrucktes Papier mit überschaubarer Aussagekraft“ entlarvt. Doch es geht um mehr. Es geht um Glaubwürdigkeit des Staates und den Schutz vor politischer Beeinflussung – ein Weckruf für alle, die sich für freie Meinungsäußerung und faire Wahlen einsetzen. Bei NIUS Live sprachen NIUS-Chefredakteur Julian Reichelt, die stellv. NIUS-Chefredakteurin Pauline Voss und Anwalt Ralf Höcker mit Moderator Norbert Dobeleit über das Thema.«
Pressespiegel
Die AfD-Bundessprecher Alice Weidel und Tino Chrupalla deuteten den Beschluß als „bedeutenden Erfolg für Rechtsstaatlichkeit und demokratische Fairneß“. Das Gericht sei der „klar begründeten Rechtsauffassung“ der Partei gefolgt. „In einer Demokratie entscheiden nur die Wähler, wer am politischen Wettbewerb teilnehmen darf.“
JF-Online: »Verwaltungsgericht Köln / AfD gewinnt gegen Verfassungsschutz«, 26. Februar 2026 ⋙ Link
Das ist eine Klatsche für den Verfassungsschutz, der ja entgegen dem von ihm erweckten Eindruck eben nicht nur linksextreme Sozialwissenschaftler und andere Ideologen in seinen Reihen weiß, sondern viele Juristen. Eigentlich müßte die Spitze der Behörde jetzt geschlossen zurücktreten. Wird sie natürlich nicht. In diesem Land übernimmt schon lange niemand mehr Verantwortung für staatliches Handeln.
Henning Hoffgaard/JF: »Klatsche für Verfassungsschutz / Ein wichtiger Etappensieg für die AfD«, 26. Februar 2026 ⋙ Link
Es ist ein gigantisches Stoppschild, das der Rechtsstaat gegenüber all jenen aufstellt, die ein AfD-Verbot wie auf einem Kreuzzug verfolgen. […] Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Doch auch der Beschluss zum Eilantrag zertrümmert mit voller Wucht die Argumente und Sprüche derer, die die laut Umfragen stärkste Partei in Deutschland verbieten wollen. Das Gericht stellt der AfD keinen Persilschein aus – macht aber mit seinem Beschluss in letzter Konsequenz deutlich, dass die Bedrohung für die Demokratie nicht von der AfD ausgeht, sondern vielmehr von jenen, die zum Schutze „unserer Demokratie“ ein Parteiverbot verfolgen.
Max Roland/Apollo-News: »Kommentar / AfD-Entscheidung vor Gericht: Eine schallende Ohrfeige für alle Demokratieverächter«, 26. Februar 2026 ⋙ Link
Unter der alten Ampel-Regierung und Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte der Verfassungsschutz die AfD – kurz vor dem Machtwechsel – mit fragwürdiger Begründung hochgestuft. Eine klassische politische Kampagne gegen die stärkste Oppositionspartei, die sich dem linksgrünen Mainstream verweigert. Millionen Bürger, die friedlich ihre Stimme abgeben, wurden so kriminalisiert. Nun hat das Gericht klargestellt: Solche willkürlichen Etikettierungen halten einer summarischen Prüfung nicht stand. Der Verfassungsschutz muss sich bis zur endgültigen Entscheidung zurückhalten – und darf die AfD nicht länger als „gesichert extremistisch“ brandmarken. Ein herber Rückschlag für die Verbotsfantasten in CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken, die seit Jahren mit Steuergeldern gegen die Opposition hetzen.
PI-News: »Sieg für Rechtsstaat: Gericht stoppt Verfassungsschutz-Terror gegen AfD«, 26. Februar 2026 ⋙ Link
Damit gab das Gericht dem Antrag der AfD im Wesentlichen statt und versetzte dem Verfassungsschutz eine schallende Ohrfeige. Dessen absurdes „Gutachten“, das die AfD aufgrund hanebüchener Kriterien als „gesichert rechtsextremistische“ Bestrebung brandmarkte, ist damit offiziell als das Propagandamachwerk in staatlichem Auftrag entlarvt, das es ist. Die Kölner Richter ordneten nicht einmal das Remigrationskonzept der Partei als verfassungswidrig ein, wie es andere Gerichte zuvor noch getan hatten.
Journalistenwatch: »AfD darf vorerst nicht mehr“gesichert rechtsextrem“ genannt werden: Mega-Schlappe für Altparteienkartell und seine hörigen Verfassungsschutzbüttel«, 26. Februar 2026 ⋙ Link
RA Höcker kommentiert via X den Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts: „Es handelt sich um ein Eilverfahren, aber die Begründung ist deutlich und ganz entscheidend.“ RA Ralf Höcker weiter: „Knapp zusammengefasst: Es genügt in einer Demokratie nicht, auf ein paar durchgeknallte Parteimitglieder zu zeigen, um eine Partei als Ganzes verbieten zu können. Damit ist ein Verbot der AfD nicht mehr denkbar. Es ist vom Tisch. Die übrigen Parteien werden sich nun doch politisch mit der AfD und ihren Wählern auseinandersetzen müssen.“
Alexander Wallasch: »Anwalt Ralf Höcker: Damit ist ein Verbot der AfD nicht mehr denkbar. Es ist vom Tisch«, 26. Februar 2026 ⋙ Link
Der Vorgang zahlt auch ein aufs Gefühlskonto vieler Bürger, die einem Staat zunehmend misstrauisch gegenüberstehen, weil der sie verfolgen lässt, wenn sie ihrem Kanzler eine Pinocchio-Nase drehen oder einen grünen Heizungsminister Schwachkopf nennen. Politiker wie Frau Faeser, die die Macht des Staates und die Autorität seiner Institutionen missbrauchen, um politische Gegner plattzumachen, verspielen dieses Vertrauen, missbrauchen ihr Amt. Amtschefs, die diesen Missbrauch zulassen, sind noch schlimmer. Denn sie müssten genau diese Politiker stoppen, statt karrieregeil zu dienern.
BILD: »Kommentar von Peter Tiede: AfD-Klatsche für politisch motivierte Staatsversager«, 26. Februar 2026 ⋙ Link