Artefakte und Produkte
Art brut animal
Schimpansen können nicht Erzeuger eines „Werkes“ sein, auch wenn selbst Picasso die Bilder gekauft hat. Für Menschen ist das Urheberrecht komplex. Zentrale Punkte sind die „Schöpfungshöhe“ und der Ablauf der Schutzfrist.
Der Gegenwart. — 18. Oktober 2022
Schwer vorstellbar, dass Menschenaffen, deren Malerei der eines ein- bis dreijährigen Kindes in seiner Kritzelphase entspricht, nicht erkennen sollten, dass sie mit ihrem Malwerkzeug etwas bewirken und so etwas wie eine Ich-Spur hinterlassen. Zwar scheint den Affen die innere Beziehung zu ihrem Werk zu fehlen. Einmal aus der Hand gegeben, verlieren sie schnell das Interesse am Gemalten. Ein Spielzeug, das beiseite gelegt wird. Gleichwohl sind sie sich des Tauschwertes ihrer Arbeit bewusst. Bild gegen Obst. Zu wenig Obst? Bild wird zerstört. So hat es die Orang-Utan-Dame Sandra im Krefelder Zoo praktiziert. Und Sita, wie Sandra einst im Krefelder Zoo beheimatet, drückte ihre Zuneigung für eine ihr nah stehende Bezugsperson gar durch die gegenleistungslose Schenkung eines Bildes aus.
Immer wieder tauchen in den Medien von Affen oder Elefanten gemalte Bilder auf, die als kuriose, aber durchaus attraktive „Kunst“ erscheinen und z. T. auch so gesehen werden. Dabei gab es durchaus Berühmtheiten. So malte der Schimpanse Congo in den 1950er Jahren live in einer Fernsehshow.
Eines seiner Bilder illustriert den Wikipedia-Artikel zum Urheberrecht. Als Bildunterschrift steht der Hinweis »Schimpansen können nicht Erzeuger eines „Werkes“ sein.« Dabei ist unmißverständlich angemerkt: »Dieses Bild ist gemeinfrei („public domain“), weil der Urheber des Werkes kein Mensch ist. An der Arbeit eines anderen Tieres als des Menschen können keine Urheberrechte beansprucht werden.« (Wikimedia)
Gemälde (Español: Pintura; English: Painting; Français: Peinture) 1956–1958 vom Schimpansen Congo
Ein Projekt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Zoos bietet Bilder in einem „Menschenaffen-Atelier“ zum Verkauf an (siehe Randspalte). Nach dieser netten und farbenfrohen Einleitung nun aber zu den knochentrockenen Regelungen des Urheberrechts, wobei wieder alle das Lesen störende Verweise und Fußnoten weggelassen werden:
Das Urheberrecht
Anmerkung von Wikipedia: Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung: Zum Teil veraltet seit dem 07.06.2021 durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes.
(Wir werden von Zeit zu Zeit verfolgen, ob sich bei Wikipedia dahingehend etwas getan hat.)
Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk
Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend. Als Werk sind in § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente:
1. Persönliches Schaffen:
Setzt „ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde“ voraus. Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit des Schaffenden.
2. Wahrnehmbare Formgestaltung:
Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig körperliche Festlegung, auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfüllen dieses Kriterium. Auch die Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle: Es genügt, wenn das Werk durch technische Hilfsmittel (etwa das Abspielen einer CD) wahrnehmbar gemacht werden kann.
3. Geistiger Gehalt:
Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt.
4. Eigenpersönliche Prägung:
Zuletzt erfordert der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht wird; so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden. Das Kriterium wird auch „schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“ oder „individuelle Ausdruckskraft“ genannt. Je nach Werkart ist das geforderte Maß an Originalität (die sog. Schöpfungshöhe) unterschiedlich. Eine nur geringe Abweichung von der handwerksmäßigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Münze.
Mit diesen Kriterien ist zugleich die Abgrenzung gegenüber technisch-naturwissenschaftlichen Erfindungen gegeben, für die das Patentrecht Schutz bietet. Zu unterscheiden ist das Werk vom Werkstück: Dieses ist nur die jeweilige Verkörperung des Werkes (so ist das gedruckte Buch die Verkörperung eines Romans). Das Werkstück unterliegt den Regelungen des Sachenrechts.
Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das privatrechtliche Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des alleinigen Urhebers (§ 64 UrhG). Eine entsprechende Regelung gibt es in § 65 UrhG für mehrere Urheber. Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht in der Regel 70 Jahre nach Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei. Stets gemeinfrei sind nach § 5 UrhG amtliche Werke.
Auch wenn ein Werk keine Schöpfungshöhe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fällt, kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fällen das Lauterkeitsrecht gegen einfaches Kopieren geltend gemacht werden.
Einzelne Werkarten
Sprachwerke
sind solche, die ihrem geistigen Gehalt mit den Mitteln der Sprache Ausdruck verleihen (BGH, GRUR 1985, S. 1041). Dazu zählen in erster Linie Romane, Erzählungen, Gedichte, Drehbücher, Liedtexte, aber auch nicht niedergelegte Werke wie Interviews und Reden sowie wissenschaftliche Werke, sofern sie den Durchschnitt in der Darstellungsweise (deutlich) überragen. Der Werkcharakter von Gebrauchsschriften wie Gebrauchsanweisungen oder Formularen scheitert meist an mangelnder Individualität.
Computerprogramme
werden meist als Programme in jeder Form definiert, das heißt auch solche, die Bestandteil der Hardware sind (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 91/250/EWG). Für ihre Schutzfähigkeit gilt die Sonderregelung des § 69a Absatz 3 UrhG.
Musikwerke
Der Begriff des musikalischen Werkes ist offen für weitere Entwicklungen und bezeichnet „jede Form der absichtsvollen Organisation von Schallergebnissen“. Auch Schlager, die die kleine Münze nicht überschreiten, können urheberrechtlichen Schutz genießen.
Der Rechtsinhaber des Urheberrechtes: Der Urheber
Rechtsinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann. Dies schließt sowohl juristische Personen als auch Tiere aus. Auch wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist, so ist doch niemals der Besteller auch Urheber. Diesem kann höchstens ein Nutzungsrecht eingeräumt werden. Auch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis ändert an der Urheberschaft nichts; allenfalls kann ein Anspruch auf Übertragung der Nutzungsrechte bestehen.
Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam so erschaffen, dass sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu (§ 8 UrhG). Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Schaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Notwendig ist auf jeden Fall, dass der Miturheber einen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam, also unter vorheriger Absprache, getroffen werden müssen.
Bei verbundenen Werken (also Werke, an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben (Bsp. Lied und Liedtext)) trifft § 9 UrhG die Regelung, dass unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies führt bei Werken der Filmkunst häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten, denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen noch Vorschub geleistet wird. Zumindest kann man diejenigen Beteiligten, die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben (wie den Regisseur, Filmeditor oder Drehbuchautor), als Urheber betrachten.
Übertragbarkeit des Urheberrechts
In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng miteinander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich nicht übertragbar erklärt. Die einzige Möglichkeit ist die Übertragung durch Erbfolge: Nach der ausdrücklichen Regelung des § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Dagegen schließt § 29 Abs. 1 UrhG eine Übertragung des Urheberrechts, die nicht in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt, aus; die Kommerzialisierung des Urheberrechts wird hierdurch also deutlich eingeschränkt.
Kommt es aufgrund eines Erbfalls oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem zulässigen Übergang des Urheberrechts auf einen oder mehrere Erben, so kommen diesen als Rechtsnachfolgern die dem Urheber zustehenden Rechte zu, soweit das Gesetz keine Einschränkungen enthält (§ 30 UrhG). Ein Alleinerbe kann daher grundsätzlich wie der Urheber über das geerbte Urheberrecht verfügen. Für mehrere Erben gilt, soweit eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet wurde, der Grundsatz des § 2038 BGB, wonach die Erben den Nachlass (also auch das geerbte Urheberrecht) gemeinschaftlich verwalten.
Eine Verwertung oder Aufgabe des Urheberrechts kann also, weil sie eine Verfügung über den Nachlassgegenstand darstellt, nach § 2040 BGB nur von den Erben gemeinsam vorgenommen werden; bestehen insoweit Unstimmigkeiten, bleibt dem Erben, der die Verfügung über das Recht anstrebt, nur, nach § 2042 Abs. 1 BGB von den übrigen Erben die Erbauseinandersetzung zu verlangen – im Rahmen derer das Urheberrecht dann auf ihn oder einen anderen Miterben übertragen werden kann, mit der Folge, dass er in den Genuss der Rechtsnachfolge gemäß § 30 UrhG kommt. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung ist im Übrigen, wenn der Nachlass teilungsreif ist, gerichtlich durchsetzbar.
Da die gemeinschaftliche Verwaltung eines immateriellen Rechts regelmäßig größere Schwierigkeiten hervorrufen wird, dürfte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gerade im Hinblick auf zum Nachlass gehörende Urheberrechte in den meisten Fällen sachgerecht sein. Der Gesetzgeber begünstigt deswegen eine solche Anordnung: § 28 Abs. 2 UrhG sieht vor, dass der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen kann, wobei die Regelung des § 2210 BGB, die ansonsten im Erbrecht die Dauer der Testamentsvollstreckung auf dreißig Jahre beschränkt, hierfür keine Anwendung findet.
Inhalt des Urheberrechts
Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft (s. u.). Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren. Hierzu schützt § 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden.
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts aus (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.). Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG).
Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann, wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll (vgl. urheberrechtliche Anonymität, auch pseudonyme Urheberschaft). Die Vorschrift wird ergänzt durch § 107 UrhG, wonach ein fälschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten bestraft wird (mit Geldstrafe oder bis 3-jähriger Freiheitsstrafe). Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Lage, jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen (s. auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur).
Nach § 39 (Änderungen des Werkes) ist es untersagt, Veränderungen am Werk oder Titel vorzunehmen. Zitat: Abs. (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. Abs. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern, den Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) zu gewähren, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen (Zugangsrecht). Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung für den Besitzer konstruieren, dass dieser mit dem Werk sorgfältig oder in sonstiger Weise verfahren muss. Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird, bestimmt allein der Besitzer.
Verwertungsrechte
Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu. Für die ihm hierzu zur Verfügung stehenden Instrumentarien enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung teilhaben soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall entschieden werden muss.
Gesetzliche Vergütungsansprüche
Gem. § 26 UrhG (sog. Folgerecht) steht dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste bei dessen Veräußerung (Verkauf) eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Verkaufswertes zu (bis zu einem Höchstbetrag von 12.500 €), wenn der Verkauf durch einen Kunsthändler oder Kunstauktionator im Inland erfolgt. Außerdem normiert die Vorschrift gewisse Auskunftsrechte über den Veräußerer. Die Ansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Schranken des Urheberrechts
Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert das Gesetz in den §§ 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen der Urheberrechte. So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) automatisch ein (§ 64 UrhG). Außerdem werden Abstriche bei der Ausschließbarkeit gemacht, so beispielsweise durch das Zitatrecht, das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulässig macht (Großzitat, Kleinzitat usw.). Darüber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers bzw. des ausschließlichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit vorgesehen.
Verwandte Schutzrechte
Sowohl das eigentliche Urheberrecht als auch die Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz geregelt. „Schutzgegenstand“ der Leistungsschutzrechte ist jedoch die Leistung an sich. Daher sind sie rechtsdogmatisch in Deutschland eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuordnen. Dennoch werden sie im gleichen Gesetz normiert, nämlich in den §§ 70 bis 95 UrhG.
Urheberrechtsverletzung
Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.
Schutzbereich
Er wird bestimmt durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher schwer zu verletzen, wohingegen man leicht in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe eindringen kann (so z. B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).
Zivilrechtliche Ansprüche
Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.
Strafrechtliche Folgen
Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe – einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf drei Jahre (bei unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen) bzw. fünf Jahre (bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung) erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht. Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten (§ 108a) werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält (§ 109).
Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter (§ 77b) StGB.
Im Jahr 2009 wurden bundesweit 229 Personen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verurteilt, von denen ein gutes Dutzend eine Freiheitsstrafe erhielt.
Wettbewerbsrechtliche Folgen
Grundsätzlich ist die Nutzung von Leistungen, die das Urheberrecht als nicht urheberrechtlich schützenswert erachtet, frei. Ausnahmsweise kann die Übernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände können zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.
Zwangsverwertung von Urheberrechten
Die Vollstreckung wegen einer Urheberrechtsverletzung geschieht nach den allgemeinen Regeln der ZPO. § 113 UrhG gibt die Möglichkeit, in das Urheberrecht wegen Geldforderung zu vollstrecken, wenn der Rechtsinhaber damit einverstanden ist.
Urhebervertragsrecht/Sachrecht
Das Urheberrecht verfügt über eine große Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im täglichen (Rechts-)Verkehr zu gewährleisten. Sie sind in den §§ 28 bis 44 und §§ 69a bis 69g UrhG normiert, ansonsten können die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden. Es muss dabei beachtet werden, dass es sich bei Rechtsgeschäften über Schutzrechte um sog. „gewagte Geschäfte“ handelt: Den Vertragsparteien muss bekannt sein, dass bei ungeprüften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei geprüften Schutzrechten vernichtbar sein können. Da der Urheber in den meisten Fällen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist, kann er einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG. Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages oder eines Verwertungsvertrages.
Textgrundlage: https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland)
Wenn ein zeitgenössischer Künstler ein Bild malt, hat er dafür kaum wesentlichere Gründe als ein Schimpanse.
Desmond Morris
Congo
Der Schimpanse Congo (* 1954; † 1964) malte im Alter von zwei bis vier Jahren in Experimenten des britischen Verhaltensforschers und Künstlers Desmond Morris im abstrakten Stil über 400 Bilder. Der Affe erhielt lediglich Zeichenmaterial, er wurde nicht angeleitet.
Die Malexperimente mit Congo stehen in einer Reihe mit verhaltensbiologischen Versuchen, in denen man seit Anfang des 20. Jahrhunderts die physiologischen Grundlagen der künstlerischen Betätigung erforschte. Bereits im Jahre 1913 hatte Nadia Kohts in Moskau erstmals solche Versuche mit Schimpansen angestellt. Die Bilder, die dabei entstanden, waren den Zeichnungen, die ihr zweijähriger Sohn gemacht hatte, sehr ähnlich. Sie führte diese Versuche auch in den 1920er Jahren fort. Weitere vergleichende Studien führte Winthrop N. Kellogg in den 1930er Jahren durch; sie wurden in dem Werk The Ape and the Child publiziert.
Die Bilder, die Congo mit Farben und Pinseln malte, wurden von den Zeitgenossen als der abstrakten Malerei ähnlich beurteilt. Man verglich sie mit der Technik des Action Painting von Jackson Pollock und mit dem Tachismus der 1940er Jahre und sprach von einem „Cézanne der Affenwelt“. Die Bilder wurden erstmals 1957 in einer Ausstellung am Institute of Contemporary Arts in London öffentlich gezeigt. Eine weitere Ausstellung fand in der Kölner Galerie Zwirner statt.
Congos Gemälde stießen damals noch überwiegend auf Hohn und Ablehnung, obwohl sie teilweise verkauft worden waren, unter anderem an Herbert Read, Julian Huxley und Pablo Picasso. Gut vierzig Jahre nach Congos Tod, im Juni 2005, wurden im Londoner Auktionshaus Bonhams drei seiner Gemälde, die zuvor zwischen 600 und 800 Pfund geschätzt worden waren, für 14.400 Pfund (damals 21.515 Euro) von dem amerikanischen Sammler Howard Hong ersteigert, der sich selbst als „Liebhaber moderner und zeitgenössischer Malerei“ bezeichnet hatte. (Wikipedia)
Menschenaffen-Atelier
affenBRUT – ein Projekt von Kunstbüro Düsseldorf in Kooperation mit dem Leintalzoo Schwaigern, dem Zoo Krefeld und der Fachfrau für Tierbeschäftigung Christine Peter: Aus dem Menschenaffen-Atelier Unser Bilder-Pool: weltweit ziemlich einzigartig! www.affenbrut.de
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Sie entscheiden sogar, wann ein Bild fertig ist. Wenn man ihnen mehrere leere Blätter gibt, legen sie das Bild, das sie gerade gemalt haben, irgendwann zur Seite und nehmen sich ein neues vor.
Jack Ashby, Grant Museum of Zoology
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Selfie des Schopfmakaken Naruto in Nord-Sulawesi (Indonesien), der die Kamera des Fotografen David Slater auf sich selbst gerichtet und den Auslöser betätigt hat.
Lizenz: Dieses Bild ist gemeinfrei („public domain“), weil der Urheber des Werkes kein Mensch ist. An der Arbeit eines anderen Tieres als des Menschen können keine Urheberrechte beansprucht werden.
Wertvolles Bild: Dieses Bild ist nach den Kriterien für wertvolle Bilder beurteilt worden und gilt als das hochwertigste auf Commons im Bereich: Macaca nigra (Celebes crested macaque) self-portrait.
Urheberrechtsstreit
David J. Slater (* in Blackburn) ist ein englischer Fotograf. Er beschäftigt sich seit seinem 14. Lebensjahr mit Tierfotografie und spezialisierte sich auf Wildtierfotografie und Darstellung von Naturlandschaften. Derzeit ist er als Geschäftsführer und Fotograf der DJSPhotography tätig.
Weltweite Aufmerksamkeit erhielt ein Urheberrechtsstreit zwischen David J. Slater und der Tierschutzorganisation PETA. 2011 gelangte ein Schopfmakaken-Männchen namens Naruto auf der indonesischen Insel Sulawesi in einer unbeaufsichtigten Situation in den Besitz von Slaters Kamera und schoss damit unter anderem ein Selfie von sich. Der Kamerainhaber vermarktete die Aufnahmen regulär in seinem Namen. Die Tierschutzorganisation PETA verklagte 2015 den Fotografen daraufhin wegen einer Urheberrechtsverletzung, da sie der Ansicht war, der Affe sei die Person gewesen, die den Auslöser betätigt habe und daher nach internationalem Recht der Inhaber der Bildrechte sei. Der Fall wurde – vorwiegend in den sozialen Medien – kontrovers diskutiert, da zum ersten Mal entschieden werden musste, ob ein Tier, das im juristischen Sinne als Sache gilt, ein Persönlichkeitsrecht habe und damit ein Urheberrecht erwerben könne.
In der ersten Instanz verlor PETA den Prozess. Nach zwei Jahren, im Herbst 2017, konnte der Rechtsstreit zunächst außergerichtlich mit einem Vergleich beendet werden. Der Fotograf spendet fortan 25 Prozent des Erlöses aus den Selfie-Bildern an Organisationen, die sich dem Schutz von Naruto und seinen Artgenossen widmen.
Im Frühjahr 2018 lehnte jedoch ein Berufungsgericht in San Francisco den Vergleich vom Herbst 2017 ab und bestätigte dadurch die ursprüngliche, erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung, Affen hätten keinen Status, um ein Urheberrecht auf dem Klageweg geltend zu machen. Eine Klage von Menschen im Namen von Tieren sei dagegen nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei. Kritik an PETA gab es wegen deren Vorgehensweise als „enger Freund“ des Affen, denn das Gericht konnte keine signifikante Beziehung der Organisation zum Tier feststellen. Zudem versuchte PETA nach der außergerichtlichen Einigung über die Spende aus dem Erlös der Bilder, an welcher der Affe nicht beteiligt war, das Verfahren einstellen zu lassen. Dies lasse vermuten, dass PETA nur eigene Interessen verfolge und das Tier als „ahnungslose Marionette“ für die PETA-Ideologie benutze. Am 24. April 2018 entschied das Berufungsgericht in San Francisco folglich, die Klage abzuweisen.
Slater strengte Anfang 2018 selbst eine Klage an. Sie richtete sich gegen die deutsche Punkband Terrorgruppe, die das Foto 2016 für die Covergestaltung ihres Albums Tiergarten verwandte, gegen Spenden und verschiedene Spendenaktionen für den Chances for Nature e. V., der sich in der Heimat Narutos, im Schutzgebiet Tangkoko Duasaudara, vor allem im Tangkoko Conservation Education Programm, engagiert. (Wikipedia)
Ich wünschte, ich hätte die verdammten Fotos nie gemacht. Sie haben mich finanziell und emotional ruiniert.
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