Neben Gefährdern erfassen die Behörden „relevante Personen“, die auch schwere politisch motivierte Straftaten unterstützen (hier: Unterstützer). — Grafik: Der Gegenwart

Demonstranten auf den Malediven
Foto: Dying Regime from Maldives/Wikimedia

Wikipedia illustriert mit diesem [einzigen] Foto den umfangreichen Artikel „Extremismus“ und schreibt: »Beispiel für muslimischen Extremismus: Demonstranten auf den Malediven fordern die Einführung der Scharia mit dem Plakat: „Demokratie ist ein gescheitertes System“«

 

Extremismus

Als Extremismus bezeichnen Behörden in Deutschland seit etwa 1973 politische Einstellungen und Bestrebungen, die sie den äußersten Rändern des politischen Spektrums jenseits der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuordnen. Der Begriff ersetzte im offiziellen Sprachgebrauch den bis dahin gebräuchlichen Radikalismus, der nunmehr für politische Einstellungen am Rande – aber noch innerhalb – des demokratischen Spektrums verwendet wird. Der Begriff, auch in Form der Extremismustheorie, ist in der Politikwissenschaft umstritten. (Wikipedia)

 

Terminologie

Als Gefährder werden in Deutschland im Recht der Gefahrenabwehr solche Personen bezeichnet, die weder Handlungs- noch Zustandsstörer sind, bei denen aber „bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen“ werden. Diese 2004 von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts festgelegte Begriffsbestimmung ist im deutschen Polizeirecht nicht gesetzlich verankert. Eine bundeseinheitliche verbindliche Definition des Gefährderbegriffes könnte nur nach vorheriger Änderung des Grundgesetzes erfolgen, weil die Gesetzgebungskompetenz für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht gem. Art. 30, Art. 70 GG bei den Bundesländern liegt. (Wikipedia)